Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 376/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 376/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 353/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuer/innen für Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 376/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 353/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Sonderzahlungen

Paragraph 5,

Dem/der Arbeitnehmer/in gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung; mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von einem Zwölftel des Jahresbezuges. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für den Juni zustehenden Lohnes auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem/der Arbeitnehmer/in Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

Schlagworte

Arbeitnehmerin

Im RIS seit

07.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Gesetzesnummer

20006538

Dokumentnummer

NOR40111828