Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 377/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 377/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 377/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Paragraph 6,

Den unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen gebühren in jedem Jahr ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung, mindestens jedoch ein Zwölftel des auf diese Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges.

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch bis zum 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen.

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

Im RIS seit

07.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012

Gesetzesnummer

20006539

Dokumentnummer

NOR40111846