Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 378/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 378/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 385/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 378/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 385/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Freizeiteinrichtungen

Paragraph 3,

Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunas gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 12,16 € zu errechnen ist (an Sonn- und Feiertagen das Zweifache des Entgelts). Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 7,85 € zu errechnen ist.

Wird von dem Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe..

Schlagworte

Sonntag, Warmwasseranlage

Im RIS seit

07.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012

Gesetzesnummer

20006540

Dokumentnummer

NOR40111855