Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 378/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 378/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 385/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 378/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 385/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,

 

  1. Ziffer eins
     
    1. Litera a
      Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 196,41 € monatlich.
    2. Litera b
      Wird die Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 109,01 € je Kessel.
    3. Litera c
      Wird die Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 145,63 € je Kessel.
    4. Litera d
      Wird die Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 205,48 € je Kessel.
    5. Litera e
      Für die Durchführung von zusätzlichen angeordneten Betreuungsarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 10,01 €.
    6. Litera f
      Dem Betreuer von Anlagen nach Litera a, bis d gebührt eine Schmutzzulage von 15% des jeweiligen Entgeltes, wenn die Anlage mit festen Brennstoffen betrieben wird oder wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Badeanlage zur Verfügung steht.
  2. Ziffer 2
    Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 169,76 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 49,13 € monatlich.

Im RIS seit

07.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012

Gesetzesnummer

20006540

Dokumentnummer

NOR40111887