Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 378/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 385/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Entgelt für Hausarbeiter
§ 8.Paragraph 8,
Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Reinigungsarbeiten, Betreuungs-, Bedienungs- und technischen Arbeiten allgemeiner Art im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Reinigungsarbeiten, Betreuungs-, Bedienungs- und technischen Arbeiten allgemeiner Art im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
Haustechniker/innen (Facharbeiter/innen mit einschlägigen Arbeiten) 12,16 €
Hausarbeiter/innen 8,94 €.
Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100%.
Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.
Schlagworte
Betreuungsarbeit, Bedienungsarbeit, Sonntag, Haustechnikerin, Facharbeiterin, Hausarbeiterin
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012
Dokumentnummer
NOR40111858