Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 379/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 379/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 380/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Niederösterreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 379/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 380/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Dienstleistungen nach Paragraph 4, Absatz 3, des Hausbesorgergesetzes

Paragraph 2,

Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihm aufgrund der Paragraphen 7, Absatz eins und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen, anderen Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstigen begehbaren Flächen und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt.

  1. Ziffer eins
    Einmal noch je das einfache Entgelt:
    1. Litera a
      bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade (bzw. Vorderseite). Bei Fassaden mit Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
    2. Litera b
      bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt. Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
    3. Litera c
      bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote Teil.
    4. Litera d
      bei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
    5. Litera e
      bei Tausch bzw. Instandsetzung von Stiegenhausfenstern (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
    6. Litera f
      bei Dachinstandsetzung bzw. Ausbau (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
  2. Ziffer 2
     
    1. Litera a
      Das Entgelt nach Ziffer eins, ist nach Fertigstellung der jeweiligen Arbeiten fällig.
    2. Litera b
      Endet das Hausbesorgerdienstverhältnis vor Abschluss der in Ziffer eins, angeführten Arbeiten, dann gebührt dem Hausbesorger das Entgelt anteilsmäßig für die bereits erbrachten Dienstleistungen.
    3. Litera c
      Müssen Reinigungsarbeiten nach Ziffer eins, aus besonderen Gründen an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, gebührt hiefür ein zusätzliches Entgelt von 7,69 € je Stunde.
  3. Ziffer 3
    Für außerordentliche andere vereinbarte Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 7,69 €. Dieser erhöht sich auf 15,38 €, wenn die Arbeiten aus besonderen Gründen in den Nachtstunden bzw. an Sonn- und Feiertagen zu verrichten sind. Dieses Entgelt ist spätestens bis zum 10. des Folgemonats zu bezahlen. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes M 5/2009/XXVI/99/5 andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
  4. Ziffer 4
    Für die Reinigung eines von den Hausparteien benützten Abortes gebührt von jeder dieser Parteien ein monatliches Entgelt von 20,22 €.
    Für die Reinigung eines Abortes, der von einer unbestimmten Personenanzahl benützt wird, ausgenommen betriebliche Anlagen, gebührt ein monatliches Entgelt von 48,29 €.
  5. Ziffer 5
    Für eine vereinbarte Reinigung von besonders Ekel erregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 49,59 €.
  6. Ziffer 6
    Dem Entgelt nach Ziffer eins, 3, 4 und 5 wird der gemäß Paragraph 8, des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag dann hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
  7. Ziffer 7
    Für die Betreuung einer maschinellen Waschküche mit bis zu vier Waschmaschinen pro Waschküche gebührt ein Entgelt von 43,47 € monatlich; für die Betreuung einer maschinellen Waschküche mit mehr als vier Waschmaschinen gebührt das doppelte Entgelt.
    Wird vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
  8. Ziffer 8
    Für vereinbarte Anwesenheitspflicht zur Verrichtung anderer als der im Paragraph 4, Absatz eins, und 3 des Hausbesorgergesetzes genannten Dienstleistungen gebührt ein Stundenlohn von 5,55 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Stundenlohn auf 11,10 €.

Schlagworte

Wärmeisolierung, Sonntag

Im RIS seit

07.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20006541

Dokumentnummer

NOR40111865