Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Niederösterreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 380/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 382/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Freizeiteinrichtungen
§ 3.Paragraph 3,
Für die Betreuung und Pflege von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunas gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 11,98 € zu errechnen ist (an Sonn- und Feiertagen das Zweifache des Entgelts).
Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 7,69 € zu errechnen ist. Wird vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
Schlagworte
Sonntag, Warmwasseranlage, Zwischenstation
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40111876