Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 380/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 380/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 382/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Niederösterreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 380/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 382/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,

 

  1. Ziffer eins
     
    1. Litera a
      Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 176,93 € monatlich.
    2. Litera b
      Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, erhöht sich der Grundbezug um 104,66 € monatlich je Kessel.
    3. Litera c
      Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, erhöht sich der Grundbezug um 128,74 € monatlich je Kessel.
    4. Litera d
      Wird die Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, erhöht sich der Grundbezug um 193,52 € monatlich je Kessel.
    5. Litera e
      Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (zB Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie von allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 10,02 €.
    6. Litera f
      Dem Betreuer von Anlagen nach Litera a bis d gebührt eine Schmutzzulage von 15% des jeweiligen Entgeltes, wenn die Anlage mit festen Brennstoffen betrieben wird, in allen übrigen Fällen nur dann, wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Badeanlage zur Verfügung steht.
  2. Ziffer 2
    Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 159,46 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 45,68 € monatlich.
  3. Ziffer 2 a
    Für Hausbetreuerverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt - abweichend von Ziffer 2, - Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 10,02 €.

Im RIS seit

07.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20006542

Dokumentnummer

NOR40111885