Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.11.2009 bis 04.04.2011 — BGBl. III Nr. 127/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.11.200904.04.2011 BGBl. III Nr. 127/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 57/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2011,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2009BGBl. III Nr. 127/2009

Außerkrafttretensdatum

04.04.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 57/2011

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

  1. Ziffer eins
    Die Republik Österreich wird die Republik Estland bei der Erteilung von Sichtvermerken der Visakategorien „A“, „B“ und „C“ in Kuwait (Staat Kuwait) und Riyadh (Königreich Saudi-Arabien) vertreten.
  2. Ziffer 2
    Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen nehmen die Vertretung für Personen wahr, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Empfangsstaat der jeweiligen diplomatischen oder konsularischen Vertretung haben.
  3. Ziffer 3
    Falls die österreichische diplomatische oder konsularische Vertretung das Visum nicht erteilen kann, wird der Antragsteller an die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Republik Estland verwiesen. In diesem Fall übergibt die österreichische Vertretungsbehörde dem Antragsteller eine schriftliche Information, die vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Estland erstellt wurde. Absatz 3 wird mit dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ungültig.
  4. Ziffer 4
    Die Sichtvermerkskategorien, deren Gültigkeit und Dauer sowie die Gebühr für das Sichtvermerksverfahren werden nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Besitzstandes der Europäischen Union festgelegt und entsprechen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) und der EU-Praxis im Bereich der Sichtvermerksabwicklung.
  5. Ziffer 5
    Die österreichische diplomatische oder konsularische Vertretung, die das Sichtvermerksverfahren durchführt, stellt die Gebühr in Rechnung und behält sie als Aufwandsersatz ein.
  6. Ziffer 6
    Falls die österreichische diplomatische oder konsularische Vertretung der Auffassung ist, dass alle Voraussetzungen für eine Visaausstellung erfüllt sind und kein Risiko illegaler Einwanderung oder Störung der öffentlichen Ordnung besteht, stellt sie ein Visum aus.
  7. Ziffer 7
    Falls die österreichische diplomatische oder konsularische Vertretung nicht über die notwendigen Informationen über den Antragsteller, dessen Referenzen oder den Besuchszweck verfügt und nicht erlangen kann oder sie der Meinung ist, dass kein Visum ausgestellt werden sollte oder Zweifel bestehen, ob ein Sichtvermerk erteilt werden soll oder nicht, wird der Antrag oder Teile davon mittels Fax oder E-Mail zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Estland übermittelt. Letztere teilt ihre Telefax-Nummer und ihre E-Mail-Adresse allen zur Vertretung berufenen österreichischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit und meldet innerhalb eines angemessenen Zeitraums alle Änderungen dieser Kontaktadressen. Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Republik Estland teilt ehestmöglich mit, ob Gründe für eine Ablehnung der Visaerteilung gegeben sind oder nicht. Die österreichische diplomatische oder konsularische Vertretung entscheidet über den Visaantrag nicht vor Einlangen dieser Antwort.
  8. Ziffer 8
    Wenn die Botschaft der Republik Estland entscheidet, dass kein Visum ausgestellt werden kann, wird die Botschaft der Republik Österreich informiert. Die Ablehnung wird schriftlich zugestellt. Die Entscheidung wird formell in englischer Sprache an den Antragsteller adressiert, damit sie an den Visaantragsteller ohne weitere Formalitäten übergeben werden kann.
  9. Ziffer 9
    Die Kontakte für die Durchführung des Abkommens sind die jeweilige österreichische diplomatische oder konsularische Vertretung und die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Republik Estland.
  10. Ziffer 10
    Weitere Details über die Vertretung werden zwischen den beiden Ministerien festgelegt.
  11. Ziffer 11
    Diese Vereinbarung tritt am Tag des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung in Kraft. Sie wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt frühestens sechs Monate nach Erhalt der Kündigung der anderen Partei außer Kraft.
  •               Geschehen in Tallinn am 18. September 2009, in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Im RIS seit

22.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2011

Gesetzesnummer

20006547

Dokumentnummer

NOR40111923