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Art. 1

Fassungen
26.11.2009 bis 31.12.2010 — BGBl. III Nr. 128/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 126.11.200931.12.2010 BGBl. III Nr. 128/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Kennzeichnung in Sondervorschrift 188 für in Ausrüstungen eingebaute Knopfzellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

26.11.2009BGBl. III Nr. 128/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,
    Abweichend von den Bestimmungen der Sondervorschrift 188 Buchstabe f) sind Versandstücke mit in Ausrüstungen eingebauten Knopfzellen (einschließlich Leiterplatten) von den Kennzeichnungsvorschriften der Sondervorschrift 188 Buchstabe f) ausgenommen.
  2. Absatz 2,
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2010 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem der Unterzeichner widerrufen wird. In diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

23.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010

Gesetzesnummer

20006548

Dokumentnummer

NOR40111924