Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Kennzeichnung in Sondervorschrift 188 für in Ausrüstungen eingebaute Knopfzellen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 128/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Bestimmungen der Sondervorschrift 188 Buchstabe f) sind Versandstücke mit in Ausrüstungen eingebauten Knopfzellen (einschließlich Leiterplatten) von den Kennzeichnungsvorschriften der Sondervorschrift 188 Buchstabe f) ausgenommen.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2010 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem der Unterzeichner widerrufen wird. In diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010
Dokumentnummer
NOR40111924