Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Vollversammlung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Vollversammlung besteht aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der wissenschaftlichen Anstalt.
(2)Absatz 2,Die Vollversammlung wird durch den Betriebsrat der wissenschaftlichen Anstalt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch in jedem Kalenderhalbjahr, einberufen oder wenn dies ein Drittel der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt.
(3)Absatz 3,Die Vollversammlung dient der Information der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter über langfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die Gesamtbelange der wissenschaftlichen Anstalt betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR40111959