Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
2. Teil
Besonderer Teil
Museumsverband
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Kunsthistorische Museum (KHM) mit Museum für Völkerkunde (MVK) und Österreichischem Theatermuseum (ÖTM) ist ein Verband aus drei Bundesmuseen unter einer gemeinsamen Geschäftsführung gemäß § 8.Das Kunsthistorische Museum (KHM) mit Museum für Völkerkunde (MVK) und Österreichischem Theatermuseum (ÖTM) ist ein Verband aus drei Bundesmuseen unter einer gemeinsamen Geschäftsführung gemäß Paragraph 8,
(2)Absatz 2,Dem MVK und dem ÖTM stehen je eine wissenschaftliche Direktorin/ein wissenschaftlicher Direktor vor, die/der der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, im Falle von zwei Geschäftführerinnen/Geschäftsführern, der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/dem wissenschaftlichen Geschäftsführer untersteht.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR40111961