Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
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§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur größtmöglichen Teilhabe der Bevölkerung in ihrer kulturellen und sozialen Vielfalt an der kunst- und kulturgeschichtlichen sowie naturwissenschaftlichen Sammlung des Bundes kommt der Vermittlungsarbeit zentrale Bedeutung zu. Die Wahrnehmung der in den §§ 3 bis 7 angeführten Aufgaben erfolgt unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung.Zur größtmöglichen Teilhabe der Bevölkerung in ihrer kulturellen und sozialen Vielfalt an der kunst- und kulturgeschichtlichen sowie naturwissenschaftlichen Sammlung des Bundes kommt der Vermittlungsarbeit zentrale Bedeutung zu. Die Wahrnehmung der in den Paragraphen 3 bis 7 angeführten Aufgaben erfolgt unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung.
(2)Absatz 2,Die Sammlungsbestände gemäß § 17, § 18 und § 19 sowie deren Bereitstellung, Ausstellung und wissenschaftliche Erforschung bilden die Basis der Vermittlungsarbeit.Die Sammlungsbestände gemäß Paragraph 17,, Paragraph 18 und Paragraph 19, sowie deren Bereitstellung, Ausstellung und wissenschaftliche Erforschung bilden die Basis der Vermittlungsarbeit.
(3)Absatz 3,Die zielgruppenspezifische, zeitgemäße und innovative Vermittlungsarbeit geht auf aktuelle künstlerische, wissenschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen ein und ist bestrebt, insbesondere die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen gezielt zu erweitern sowie den barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderungen zu verbessern.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR40111950