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§ 2

Fassungen
ab 02.12.2009 — BGBl. II Nr. 396/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute02.12.2009 BGBl. II Nr. 396/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Museumsordnung für das MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

02.12.2009BGBl. II Nr. 396/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Vermitteln

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur größtmöglichen Teilhabe der Bevölkerung in ihrer kulturellen und sozialen Vielfalt an der kunst- und kulturgeschichtlichen sowie naturwissenschaftlichen Sammlung des Bundes kommt der Vermittlungsarbeit zentrale Bedeutung zu. Die Wahrnehmung der in den Paragraphen 3 bis 7 angeführten Aufgaben erfolgt unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung.
  2. Absatz 2,Die Sammlungsbestände gemäß Paragraph 14, sowie deren Bereitstellung, Ausstellung und wissenschaftliche Erforschung bilden die Basis der Vermittlungsarbeit.
  3. Absatz 3,Die zielgruppenspezifische, zeitgemäße und innovative Vermittlungsarbeit geht auf aktuelle künstlerische, wissenschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen ein und ist bestrebt, insbesondere die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen gezielt zu erweitern sowie den barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderungen zu verbessern.

Im RIS seit

11.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

20006558

Dokumentnummer

NOR40111975