Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 02.12.2009 — BGBl. II Nr. 399/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute02.12.2009 BGBl. II Nr. 399/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Museumsordnung für das Naturhistorische Museum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

02.12.2009BGBl. II Nr. 399/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

2. Teil
Besonderer Teil

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das NHM ist das Bundesmuseum für Lebens- und Geowissenschaften sowie für Ur- und Frühgeschichte.
  2. Absatz 2,Die Kernkompetenz des NHM besteht in der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit natur- und kulturgeschichtlichen Phänomenen und Zeugnissen im ökologisch-evolutiven Zusammenhang sowie mit ökologischen Fragestellungen. Insbesondere werden die großen erd- und frühgeschichtlichen sowie aktuellen biologischen und ökologischen Probleme thematisiert.
  3. Absatz 3,Das NHM dient auch als für Wissenschafterinnen und Wissenschafter offene Forschungsinfrastruktur und ist im Bereich wissenschaftlicher Dienstleistungen, wie insbesondere der Erstellung von Artenlisten, inhaltlichen Beiträgen für internationale Konventionen, Gutachtertätigkeit für Umweltaspekte und wissenschaftspolitische Beratung tätig.

Schlagworte

Lebenswissenschaft, Urgeschichte

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

20006561

Dokumentnummer

NOR40112046