Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 02.12.2009 — BGBl. II Nr. 399/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute02.12.2009 BGBl. II Nr. 399/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Museumsordnung für das Naturhistorische Museum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

02.12.2009BGBl. II Nr. 399/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Forschen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Forschungstätigkeit umfasst die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung der Sammlungsbestände gemäß Paragraph 14 und alle sich daraus ergebenden wissenschaftlichen Fragestellungen.
  2. Absatz 2,Die wissenschaftliche Anstalt betreibt aktiv die Vernetzung, Kontaktpflege und Kooperation mit anderen in- und ausländischen Museen sowie Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
  3. Absatz 3,Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen erfolgt in fachspezifischen Medien und Veranstaltungen sowie im Rahmen der Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt.
  4. Absatz 4,Die wissenschaftliche Anstalt unterstützt die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtete Kommission für Provenienzforschung und gewährt den Provenienzforscherinnen/Provenienzforschern jederzeit Zugang zu allen Sammlungsbeständen in Archiven, Depots und Schausammlungen, sofern erforderlich unter Aufsicht der verantwortlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. Die Geschäftsführung verpflichtet alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der wissenschaftlichen Anstalt, den Provenienzforscherinnen/Provenienzforschern der Kommission alle erforderlichen Hilfeleistungen und Auskünfte zu erteilen.

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

20006561

Dokumentnummer

NOR40112039