Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
2. Teil
Besonderer Teil
Museumsverband
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Technische Museum Wien (TMW) mit Österreichischer Mediathek ist der Verband aus einem Bundesmuseum und einem audiovisuellen Archiv unter der gemeinsamen Geschäftsführung gemäß § 8.Das Technische Museum Wien (TMW) mit Österreichischer Mediathek ist der Verband aus einem Bundesmuseum und einem audiovisuellen Archiv unter der gemeinsamen Geschäftsführung gemäß Paragraph 8,
(2)Absatz 2,Der Österreichischen Mediathek steht eine Leiterin/ein Leiter vor, die/der der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, im Falle von zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern, der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/dem wissenschaftlichen Geschäftsführer, untersteht.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR40112066