Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Dauerleihgaben
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Sammlungen und Einzelobjekte, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1.Sammlungen und Einzelobjekte, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß Paragraph 10, Absatz 4, enthaltenen Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR40112071