Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 02.12.2009 — BGBl. II Nr. 400/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute02.12.2009 BGBl. II Nr. 400/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

02.12.2009BGBl. II Nr. 400/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Direktor/innenkonferenz

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Direktor/innenkonferenz ist ein von den Geschäftsführerinnen/den Geschäftsführern der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek gebildetes Forum. Sie dient dem Informationsaustausch und der Beratung mit dem Ziel der Koordinierung von grundsätzlichen und museumsübergreifenden Fragen. Insbesondere werden Fragen der Sammlungs- und Ausstellungspolitik regelmäßig im Rahmen der Direktor/innenkonferenz behandelt.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, im Falle von zwei Geschäftsführerinnen/zwei Geschäftsführern die wissenschaftliche Geschäftsführerin/der wissenschaftliche Geschäftsführer, vertritt die wissenschaftliche Anstalt in der Direktor/innenkonferenz.
  3. Absatz 3,Der Vorsitz in der Direktor/innenkonferenz wechselt zwischen den wissenschaftlichen Anstalten gemäß Bundesmuseen-Gesetz 2002 in jedem Kalenderhalbjahr in alphabetischer Reihenfolge.
  4. Absatz 4,Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft in regelmäßigen Abständen die Direktor/innenkonferenz ein, legt die Tagesordnung unter Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Tagesordnungspunkte der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur fest und berichtet der/dem Bundesministerin/Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur regelmäßig über die Beratungen und Ergebnisse der Direktor/innenkonferenz. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur oder eine/ein von ihr/ihm entsandter Vertreter/Vertreterin nimmt einmal im Kalenderjahr an der Direktor/innenkonferenz teil.

Schlagworte

Sammlungspolitik, Direktorin

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

20006562

Dokumentnummer

NOR40112062