Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Museum Moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Dauerleihgaben
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Objekte der Artothek des Bundes sowie Sammlungen und Einzelobjekte die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß § 14 (1), insbesondere:Objekte der Artothek des Bundes sowie Sammlungen und Einzelobjekte die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß Paragraph 14, (1), insbesondere:
Leihgaben der Österreichische Ludwig Stiftung;
Leihgaben der Deutschen Ludwig Stiftung.
(2)Absatz 2,Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß Paragraph 10, Absatz 4, enthaltenen Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR40112091