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§ 1 KRBV

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 405/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.01.2010 BGBl. II Nr. 405/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 405/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KRBV

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Berichtspflichten für landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten unabhängig davon, ob der Krankenanstaltenträger Unternehmer/Unternehmerin im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB) ist, und unabhängig von der Rechtsform des Krankenanstaltenträgers. Sie gilt für bestimmte periodisch zu erstellende, standardisierte externe Berichte und legt die Berichtsebenen, die Einzelberichte und deren Zwecke, Ziele, Inhalte, Berichtsobjekte, Gestaltung bzw. Schema, Verdichtungsgrad sowie die Adressaten, die Weitergabeform und die Erscheinungs- sowie Vorlagetermine fest.
  2. Absatz 2,Grundsätzlich hat das Krankenanstalten-Berichtswesen auf den vorhandenen Rechnungsabschlüssen für die Krankenanstalten bzw. die krankenanstaltenübergeordnete Ebene (zB Rechtsträger, Betreiber- bzw. Betriebsgesellschaften) zu basieren. Die Berichte haben, soweit sie aus dem bestehenden pagatorischen Rechnungswesen direkt ableitbar sind, auf Ebene der Krankenanstalten zu erfolgen und sind um zusätzliche Informationen der krankenanstaltenübergeordneten Ebene zu ergänzen. Die krankenanstaltenübergeordnete Ebene umfasst die Leistungen dieser Ebene sowie Bereiche, die von mehreren Krankenanstalten gemeinsam genützt werden (zB zentrale EDV, zentrale Buchhaltung). Wird ein Rechnungsabschluss nur für die krankenanstaltenübergeordnete Ebene erstellt, hat das Krankenanstalten-Berichtswesen auf dieser Ebene zu erfolgen, wobei für die in Paragraph 7, genannten Berichtsteile nach Maßgabe des Paragraph 7 und des Berichts-Handbuches (Paragraph 10,) eine Differenzierung auf Ebene der Krankenanstalten vorzunehmen ist.

Schlagworte

Erscheinungstermin, Betreibergesellschaft

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20006565

Dokumentnummer

NOR40112123