Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 405/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Finanzbuchführung, Inventar
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur ordnungsmäßigen Erfüllung der Berichtspflicht sind Bücher zu führen. Für die Finanzbuchführung, das Inventar und die Inventurverfahren gelten die §§ 190 bis 192 UGB.Zur ordnungsmäßigen Erfüllung der Berichtspflicht sind Bücher zu führen. Für die Finanzbuchführung, das Inventar und die Inventurverfahren gelten die Paragraphen 190 bis 192 UGB.
(2)Absatz 2,Durch einen Kontenplan ist sicherzustellen, dass die verbuchten Geschäftsvorfälle nach einer sachlichen und zeitlichen Ordnung erfasst, in ihrer Entwicklung und Abwicklung verfolgt und einfach nachvollzogen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40112125