Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Betreuung von Aufzügen
§ 2.Paragraph 2,
Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich vom Auftraggeber einen Pauschalbetrag von 90,69 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen je weiteres Geschoß um 10,72 €. Die unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich vom Auftraggeber einen Pauschalbetrag von 90,69 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen je weiteres Geschoß um 10,72 €.
Unter Betreuung eines Aufzuges ist die Überprüfung des Aufzuges sowie die allfällige notwendige Reinigung der Aufzugskabine und des Maschinenhauses zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40112174