Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Betreuung von Warmwasser-, Zentralheizungs- und Fernheizanlagen
Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 203,46 € monatlich.
Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von monatlich 77,20 € je Kessel.
Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 82,38 € monatlich je Kessel.
Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 193,51 € monatlich je Kessel.
Für Kleinkessel unter 5 Quadratmeter Heizfläche beträgt der Zuschlag 35,12 € monatlich je angefangenem Quadratmeter Heizfläche.
Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z.B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparatur- und Servicearbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen, gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 10,27 €.
Dem Betreuer einer Warmwasser- oder Zentralheizungsanlage, sofern diese nicht durch ein Fernheizwerk gespeist wird, gebührt zu dem Entgelt nach lit. a bis f ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.Dem Betreuer einer Warmwasser- oder Zentralheizungsanlage, sofern diese nicht durch ein Fernheizwerk gespeist wird, gebührt zu dem Entgelt nach Litera a bis f ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.
Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag 202,97 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 56,20 € monatlich.
Schlagworte
Warmwasseranlage, Zentralheizungsanlage, Zwischenstation, Reparaturarbeit
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40112177