Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 413/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 413/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 413/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Betreuung von Warmwasser-, Zentralheizungs- und Fernheizanlagen

Paragraph 5,

 

  1. Ziffer eins
     
    1. Litera a
      Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 203,46 € monatlich.
    2. Litera b
      Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von monatlich 77,20 € je Kessel.
    3. Litera c
      Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 82,38 € monatlich je Kessel.
    4. Litera d
      Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 193,51 € monatlich je Kessel.
    5. Litera e
      Für Kleinkessel unter 5 Quadratmeter Heizfläche beträgt der Zuschlag 35,12 € monatlich je angefangenem Quadratmeter Heizfläche.
    6. Litera f
      Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z.B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparatur- und Servicearbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen, gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 10,27 €.
    7. Litera g
      Dem Betreuer einer Warmwasser- oder Zentralheizungsanlage, sofern diese nicht durch ein Fernheizwerk gespeist wird, gebührt zu dem Entgelt nach Litera a bis f ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.
  2. Ziffer 2
    Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag 202,97 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 56,20 € monatlich.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Zentralheizungsanlage, Zwischenstation, Reparaturarbeit

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20006569

Dokumentnummer

NOR40112177