Rechtstracker.at

§ 2 SprG

Fassungen
ab 05.04.2013 — BGBl. I Nr. 17/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute05.04.2013 § → § BGBl. I Nr. 17/2013
§ 201.01.201004.04.2013 BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.04.2013BGBl. I Nr. 17/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Gegenstände, auf die das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, das Kriegsmaterialgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, das Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, oder das Munitionslagergesetz 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 9 anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht
    1. Ziffer eins
      die Gebietskörperschaften,
    2. Ziffer 2
      Personen, die auf Grund ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung mit Schieß- und Sprengmitteln umgehen, und
    3. Ziffer 3
      Personen, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen Schieß- und Sprengmittel besitzen dürfen.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln, soweit das Lager unter das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, oder das Munitionslagergesetz 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 9 fällt. Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für Lager oder Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln, die in den Anwendungsbereich des Paragraph 2, Absatz 16, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, fallen.
  4. Absatz 4,Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht Beschäftigte von Unternehmen hinsichtlich des Besitzes im Rahmen der Geschäftstätigkeit, soweit dieser Unternehmer die Schieß- und Sprengmittel besitzen darf.
  5. Absatz 5,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Besitz im Rahmen eines Transportes von Schieß- und Sprengmitteln durch
    1. Ziffer eins
      öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
    2. Ziffer 2
      Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung von Gütern befugt sind.
  6. Absatz 6,Für Personen und öffentliche Einrichtungen gemäß Absatz 5, aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat gilt die Ausnahmebestimmung gemäß Absatz 5,, wenn sie auf Grund gemeinschaftsrechtlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich durchführen dürfen.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen über die Kennzeichnung (Paragraphen 11 und 12) sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Pulverzündschnüre (Sicherheitsanzündschnüre) und sonstige Anzündschnüre, die Zündmittel nach diesem Bundesgesetz sind,
    2. Ziffer 2
      Sprengmittel, die unverpackt oder in Mischladegeräten transportiert, geliefert und direkt ins Bohrloch geladen werden, und
    3. Ziffer 3
      Sprengmittel, die am Ort der beabsichtigten Verwendung hergestellt und unverzüglich nach Herstellung geladen werden (In-situ-Produktion).

Schlagworte

Schießmittel

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40146918