Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 414/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 414/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Burgenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 414/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Dienstleistungen nach Paragraph 4, Absatz 3, des Hausbesorgergesetzes

Paragraph 2,

Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihm aufgrund der Paragraphen 7, Absatz eins, und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen, anderen Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstigen begehbaren Flächen und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt.

  1. Ziffer eins
    Einmal noch je das einfache Entgelt:
    1. Litera a
      bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade (bzw. Vorderseite). Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
    2. Litera b
      bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt. Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
    3. Litera c
      bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote Teil.
    4. Litera d
      bei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
    5. Litera e
      bei Fenstertausch bzw. Instandsetzung (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
    6. Litera f
      bei Dachinstandsetzung bzw. Ausbau (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
  2. Ziffer 2
    Die Auszahlung des Entgeltes für Arbeiten nach Ziffer eins, hat, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten fertig gestellt werden, nach Abschluss dieser Arbeiten, im anderen Fall monatlich im Nachhinein akontoweise zu erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Die Auszahlung des Entgeltes nach Ziffer eins, hat anteilsmäßig sofort zu erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis noch vor Abschluss sämtlicher Reparatur- und Reinigungsarbeiten beendet wurde.
  4. Ziffer 4
    Für andere außerordentliche Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 7,70 €. Dieses Entgelt ist im Nachhinein so abzurechnen, dass die im Vormonat geleisteten Arbeiten spätestens am 10. des Folgemonats zur Auszahlung gelangen.
    Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes M 7/2009/XXVI/99/7 andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
  5. Ziffer 5
    Für die Reinigung eines von den Hausparteien benützten Abortes gebührt von jeder dieser Parteien ein monatliches Entgelt von 18,16 €. Für die Reinigung eines Abortes bei Waschküchen gebührt ein monatliches Entgelt von 45,39 €.
  6. Ziffer 6
    Für eine vereinbarte Reinigung von besonders Ekel erregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) im Hausinneren gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 50,48 €.
  7. Ziffer 7
    Dem Entgelt nach Ziffer eins, 4, 5 und 6 wird der gemäß Paragraph 8, des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
  8. Ziffer 8
    Müssen außerordentliche Reinigungsarbeiten nach Ziffer eins und 4 aus besonderen Gründen an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden, erhöht sich dieser Stundenlohn um 100%.
  9. Ziffer 9
    Für vereinbarte Anwesenheitspflicht zur Verrichtung anderer als der in Paragraph 4, Absatz eins und 3 des Hausbesorgergesetzes genannten Dienstleistungen gebührt ein Stundenlohn von 5,76 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Stundenlohn um 100%.
  10. Ziffer 10
    Für die Betreuung von maschinellen Waschküchen gebühren je Waschmaschine samt allfälligen Zusatzgeräten 15,61 € monatlich.
    Wird vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
  11. Ziffer 11
    Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Mülltonnenabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Ziffer 4, festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.

Schlagworte

Wärmeisolierung, Reparaturarbeit, Sonntag

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20006572

Dokumentnummer

NOR40112253