Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Burgenland
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 414/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Gehsteigbetreuung
§ 3.Paragraph 3,
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 7 Abs. 5 des Hausbesorgergesetzes einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche die jeweils geltende vom Landeshauptmann dazu festgesetzte Entlohnung. Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 7, Absatz 5, des Hausbesorgergesetzes einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche die jeweils geltende vom Landeshauptmann dazu festgesetzte Entlohnung.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40112254