Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 415/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 366/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen
Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein monatlicher Pauschalbetrag von 195,19 €.
Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 78,05 € monatlich je Kessel.
Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 82,63 € monatlich je Kessel.
Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 203,12 € monatlich je Kessel.
Für Kleinkessel bis 60 kw beträgt der Grundlohn gemäß lit. a 36,77 € monatlich je angefangene zwölf Kilowatt.Für Kleinkessel bis 60 kw beträgt der Grundlohn gemäß Litera a, 36,77 € monatlich je angefangene zwölf Kilowatt.
Für tageweise Betreuung gebührt je ein Dreißigstel der oben angeführten Beträge.
Steht dem Betreuer einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage).
Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 185,79 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 53,21 € monatlich.
Für Hausbetreuerverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt - abweichend von Z 2 - Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 9,69 €.Für Hausbetreuerverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt - abweichend von Ziffer 2, - Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 9,69 €.
Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z.B. Zwischen- und Pumpstationen usw.) sowie allfällige Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 9,69 €.
Schlagworte
Warmwasseranlage, Duschanlage, Zwischenstation
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012
Dokumentnummer
NOR40112265