Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 415/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 366/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
§ 8.Paragraph 8,
Den unter § 1 Z 2 genannten Personen gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe des für den Monat Mai gebührenden Gesamtentgeltes und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des für den Monat November gebührenden Gesamtentgeltes, mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von einem Zwölftel des auf diese Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges. Den unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe des für den Monat Mai gebührenden Gesamtentgeltes und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des für den Monat November gebührenden Gesamtentgeltes, mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von einem Zwölftel des auf diese Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges.
Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch bis 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens bis 30. November eines jeden Jahres zu zahlen.
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012
Dokumentnummer
NOR40112268