Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Tirol
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 373/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Betreuung von Aufzügen
§ 2.Paragraph 2,
Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich vom Auftraggeber jeweils folgende Pauschalbeträge: Die unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich vom Auftraggeber jeweils folgende Pauschalbeträge:
bis zu vier Geschossen 79,13 €
für jedes weitere Geschoß 4,94 €.
Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012
Dokumentnummer
NOR40112283