Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 417/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 417/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 373/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Tirol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 417/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 373/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Freizeiteinrichtungen

Paragraph 3,

Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des Stundenlohnes von 11,87 € zu errechnen ist. Für unbedingt notwendige Betreuung und Pflege, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss, gebührt der zweifache Stundenlohn. Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 8,25 € zu errechnen ist.

Wird vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Schlagworte

Sonntag

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2012

Gesetzesnummer

20006575

Dokumentnummer

NOR40112284