Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 417/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 417/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 373/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Tirol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 417/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 373/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,

 

  1. Ziffer eins
     
    1. Litera a
      Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen und Fernheizanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein monatlicher Pauschalbetrag von 195,76 €.
    2. Litera b
      Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 77,84 € monatlich je Kessel.
    3. Litera c
      Wird eine solche Anlage mit flüssigen oder organischen (Hackschnitzel, Pellets, Getreide) Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 83,02 € monatlich je Kessel.
    4. Litera d
      Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 194,66 € monatlich je Kessel.
    5. Litera e
      Für tageweise Betreuung gebührt je ein Dreißigstel der oben angeführten Beträge.
    6. Litera f
      Steht dem Betreuer einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage).
  2. Ziffer 2
    Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 186,44 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 53,35 € monatlich.
  3. Ziffer 2 a
    Für Hausbetreuerverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt - abweichend von Ziffer 2, - Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 9,69 €.
  4. Ziffer 3
    Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z.B. Zwischen- und Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 9,69 €.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Duschanlage, Zwischenstation

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2012

Gesetzesnummer

20006575

Dokumentnummer

NOR40112286