Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 418/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 418/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 391/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Tirol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 418/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 391/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Dienstleistungen nach Paragraph 4, Absatz 3, des Hausbesorgergesetzes

Paragraph 2,

Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihm aufgrund der Paragraphen 7, und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen, anderen Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstigen begehbaren Flächen und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt.

  1. Ziffer eins
    Einmal noch je das einfache Entgelt:
    1. Litera a
      bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade (bzw. Vorderseite). Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
    2. Litera b
      bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt. Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
    3. Litera c
      bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung der restlichen Fassaden bei Generalsanierung.
    4. Litera d
      bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote Teil.
    5. Litera e
      bei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
    6. Litera f
      bei Fensteraustausch bzw. Instandsetzung (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
    7. Litera g
      bei Dachinstandsetzung bzw. Ausbau (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
  2. Ziffer 2
    Die Auszahlung des Entgeltes nach Ziffer eins, hat anteilsmäßig sofort zu erfolgen, wenn das Hausbesorgerdienstverhältnis noch vor Abschluss sämtlicher Reparatur- und Reinigungsarbeiten beendet wurde. Das zusätzliche Entgelt gemäß Ziffer eins und 2 gebührt nicht, wenn der Hauseigentümer diese zusätzlichen Reinigungsarbeiten einschließlich der Endreinigung anderweitig durchführen lässt.
  3. Ziffer 3
    Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie für das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Ziffer 4, festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
  4. Ziffer 4
    Für außerordentliche andere vom Hausbesorger geleistete und nachgewiesene Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 7,84 €. Dieses Entgelt ist im Nachhinein so abzurechnen, dass die im Vormonat geleisteten Arbeiten spätestens bis 10. des Folgemonats auszuzahlen sind. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten), M 11/2009/XXVI/99/11, andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
  5. Ziffer 5
    Für die Reinigung eines von den Hausparteien benützten Abortes gebühren von jeder dieser Parteien monatlich 19,42 €. Für die Reinigung von Aborten bei Waschküchen gebühren monatlich 49,26 €.
  6. Ziffer 6
    Für eine vereinbarte Reinigung von besonderen Ekel erregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 53,16 €.
  7. Ziffer 7
    Dem Entgelt nach Ziffer eins, 3, 4, 5 und 6 wird der gemäß Paragraph 8, des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag dann hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
  8. Ziffer 8
    Müssen die außerordentlichen Reinigungsarbeiten nach Ziffer eins, 3 und 4 aus besonderen Gründen an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden, gebührt hiefür ein zusätzliches Entgelt von 7,84 € pro Stunde.
  9. Ziffer 9
    Für vereinbarte über die im Paragraph 4, Absatz 4, Hausbesorgergesetz hinausgehende Anwesenheitspflicht gebührt ein Stundenlohn von 5,51 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Lohn auf 11,02 €.
  10. Ziffer 10
    Für die Betreuung einer maschinellen Waschküche mit bis zu vier Maschinen (Waschmaschinen, Trockenmaschinen, Bügelmaschinen u.a.) gebühren pro Waschküche 44,52 € monatlich; dasselbe Entgelt gebührt sinngemäß für Räume, in denen nur Trocken- oder Bügelmaschinen u.ä. installiert sind. Für die Betreuung einer maschinellen Waschküche mit mehr als vier Maschinen gebührt das doppelte Entgelt. Wird vom Betreuer ein Inkasso für die Benutzung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Schlagworte

Wärmeisolierung, Reparaturarbeit, Sonntag, Trockenmaschine

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2012

Gesetzesnummer

20006576

Dokumentnummer

NOR40112295