Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 419/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 419/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 419/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,

 

  1. Ziffer eins
    Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 185,25 € monatlich.
    1. Litera a
      Wird eine Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 120,94 € monatlich für den ersten Kessel und von 107,81 € monatlich für jeden weiteren Kessel.
    2. Litera b
      Wird eine Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 126,96 € monatlich für den ersten Kessel und 113,14 € monatlich für jeden weiteren Kessel.
    3. Litera c
      Wird eine Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 195,24 € monatlich für den ersten und zweiten Kessel und von 181,49 € monatlich für jeden weiteren Kessel.
  2. Ziffer 2
    Für Kleinkessel bis 80 kw, die mit flüssigen oder festen Brennstoffen betrieben werden, sind während der tatsächlichen Betriebsdauer für angefangene 10 kw 31,50 € zu bezahlen; für Kleinkessel bis 80 kw, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, für angefangene 10 kw 30,64 €.
  3. Ziffer 3
    Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 135,89 € monatlich; für jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 38,06 € monatlich.
  4. Ziffer 4
    Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z.B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie von allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 10,90 €.
  5. Ziffer 5
    Steht dem Betreuer einer Heizanlage mit festen Brennstoffen keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage mit Warmwasser zur Verfügung (welche auch in der Dienstwohnung des Hausbesorgers sein kann), so gebührt zu dem Entgelt nach Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Zwischenstation, Duschanlage

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20006577

Dokumentnummer

NOR40112307