Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 419/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen
Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 185,25 € monatlich.
Wird eine Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 120,94 € monatlich für den ersten Kessel und von 107,81 € monatlich für jeden weiteren Kessel.
Wird eine Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 126,96 € monatlich für den ersten Kessel und 113,14 € monatlich für jeden weiteren Kessel.
Wird eine Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 195,24 € monatlich für den ersten und zweiten Kessel und von 181,49 € monatlich für jeden weiteren Kessel.
Für Kleinkessel bis 80 kw, die mit flüssigen oder festen Brennstoffen betrieben werden, sind während der tatsächlichen Betriebsdauer für angefangene 10 kw 31,50 € zu bezahlen; für Kleinkessel bis 80 kw, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, für angefangene 10 kw 30,64 €.
Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 135,89 € monatlich; für jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 38,06 € monatlich.
Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z.B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie von allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 10,90 €.
Steht dem Betreuer einer Heizanlage mit festen Brennstoffen keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage mit Warmwasser zur Verfügung (welche auch in der Dienstwohnung des Hausbesorgers sein kann), so gebührt zu dem Entgelt nach Z 1 lit. c und Z 2 ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.Steht dem Betreuer einer Heizanlage mit festen Brennstoffen keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage mit Warmwasser zur Verfügung (welche auch in der Dienstwohnung des Hausbesorgers sein kann), so gebührt zu dem Entgelt nach Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.
Schlagworte
Warmwasseranlage, Zwischenstation, Duschanlage
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40112307