Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 419/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
§ 8.Paragraph 8,
Den unter § 1 Z 2 genannten Personen gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe des für den Monat Mai gebührenden Entgeltes (ausgenommen Entlohnung zu § 5 Z 5) und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des für den Monat November gebührenden Entgeltes (ausgenommen Entlohnung § 5 Z 5), mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von einem Zwölftel des auf diese Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges. Den unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe des für den Monat Mai gebührenden Entgeltes (ausgenommen Entlohnung zu Paragraph 5, Ziffer 5,) und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des für den Monat November gebührenden Entgeltes (ausgenommen Entlohnung Paragraph 5, Ziffer 5,), mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von einem Zwölftel des auf diese Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges.
Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch bis zum 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres zu bezahlen.
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig auf der Basis der im ersten Satz genannten Beträge.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40112310