Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Salzburg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Gehsteigreinigung
§ 3.Paragraph 3,
Für die Reinigung von Gehsteigen und Gehwegen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 7 Abs. 5 des Hausbesorgergesetzes einbezogen sind, also soweit deren Reinigung und Betreuung bei Glatteis dem Hauseigentümer nach den bestehenden Vorschriften nicht obliegt (z.B. Gehsteige in Wohnhausanlagen), gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche die jeweils geltende vom Landeshauptmann festgesetzte Entlohnung. Parkplätze und Zufahrten zu diesen sind von dieser Regelung nicht betroffen. Für die Reinigung von Gehsteigen und Gehwegen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 7, Absatz 5, des Hausbesorgergesetzes einbezogen sind, also soweit deren Reinigung und Betreuung bei Glatteis dem Hauseigentümer nach den bestehenden Vorschriften nicht obliegt (z.B. Gehsteige in Wohnhausanlagen), gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche die jeweils geltende vom Landeshauptmann festgesetzte Entlohnung. Parkplätze und Zufahrten zu diesen sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012
Dokumentnummer
NOR40112317