Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 420/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 420/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Salzburg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 420/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Paragraph 5,

Den unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe des für den Monat Mai gebührenden Entgeltes (ausgenommen Entlohnung zu Paragraph 2, Ziffer eins, 3 und 5) und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des für den Monat November gebührenden Entgeltes (ausgenommen Entlohnung Paragraph 2, Ziffer eins, 3 und 5,), mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von einem Zwölftel des auf diese Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges.

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch bis zum 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres zu bezahlen.

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig auf der Basis der im ersten Satz genannten Beträge.

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2012

Gesetzesnummer

20006578

Dokumentnummer

NOR40112319