Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 421/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 421/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 377/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 421/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 377/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Mindestlohntarif
für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Oberösterreich

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Ziffer eins
    Räumlich: für das Bundesland Oberösterreich;
  2. Ziffer 2
    persönlich: für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) beauftragt wurden und deren Arbeitgeber,
    • Strichaufzählung
      die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzer nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    • Strichaufzählung
      wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  3. Ziffer 3
    fachlich: nur für die Reinhaltung, Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften und in Häusern durch die unter Ziffer 2, genannten Personen.

Im RIS seit

21.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20006580

Dokumentnummer

NOR40112334