Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 421/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 421/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 377/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 421/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 377/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Betreuung von Aufzügen

Paragraph 2,

 

  1. Ziffer eins
    Die unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen erhalten, falls mit ihnen die Betreuung eines Personenaufzuges vereinbart ist, monatlich einen Pauschalbetrag von 97,63 €.
    Dieser Betrag erhöht sich in Wohnhäusern mit mehr als sieben Geschossen um jede weitere über dem siebenten Geschoß gelegene Aufzugsausstiegstelle um 11,91 €.
  2. Ziffer 2
    Für die Betreuung von Güteraufzügen gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 19,57 € bei einer Tragfähigkeit bis zu 50 kg und ein solcher von 53,65 € bei einer Tragfähigkeit über 50 kg pro Aufzug.
  3. Ziffer 3
    Befinden sich in einem Haus nicht Wohnzwecken dienende Räumlichkeiten, so gebührt das Doppelte der auf diese Objekte entfallenden Anteile.
  4. Ziffer 4
    Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Prüfungsfahrt, die Reinhaltung des Aufzuges und der Kabine sowie die Reinigung des Maschinenhauses zu verstehen. Diese Tätigkeiten werden mit den in Ziffer eins, 2 und 3 angeführten Beträgen abgegolten.

Im RIS seit

21.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20006580

Dokumentnummer

NOR40112335