Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 421/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 377/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Betreuung von Aufzügen
Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls mit ihnen die Betreuung eines Personenaufzuges vereinbart ist, monatlich einen Pauschalbetrag von 97,63 €.Die unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen erhalten, falls mit ihnen die Betreuung eines Personenaufzuges vereinbart ist, monatlich einen Pauschalbetrag von 97,63 €.
Dieser Betrag erhöht sich in Wohnhäusern mit mehr als sieben Geschossen um jede weitere über dem siebenten Geschoß gelegene Aufzugsausstiegstelle um 11,91 €.
Für die Betreuung von Güteraufzügen gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 19,57 € bei einer Tragfähigkeit bis zu 50 kg und ein solcher von 53,65 € bei einer Tragfähigkeit über 50 kg pro Aufzug.
Befinden sich in einem Haus nicht Wohnzwecken dienende Räumlichkeiten, so gebührt das Doppelte der auf diese Objekte entfallenden Anteile.
Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Prüfungsfahrt, die Reinhaltung des Aufzuges und der Kabine sowie die Reinigung des Maschinenhauses zu verstehen. Diese Tätigkeiten werden mit den in Z 1, 2 und 3 angeführten Beträgen abgegolten.Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Prüfungsfahrt, die Reinhaltung des Aufzuges und der Kabine sowie die Reinigung des Maschinenhauses zu verstehen. Diese Tätigkeiten werden mit den in Ziffer eins, 2 und 3 angeführten Beträgen abgegolten.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40112335