Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 421/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 377/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen
Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, sofern diese Anlagen nicht durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 197,56 € monatlich.
Wird eine solche Anlage mit flüssigen, gasförmigen oder organischen (Hackschnitzel, Pellets, Getreide) Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 135,06 € je Kessel.
Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 214,60 € monatlich je Kessel.
Dem Betreuer einer Warmwasser- oder Zentralheizungsanlage, sofern diese Anlage nicht durch ein Fernheizwerk gespeist wird, gebührt zu dem Entgelt nach lit. a, b und c ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.Dem Betreuer einer Warmwasser- oder Zentralheizungsanlage, sofern diese Anlage nicht durch ein Fernheizwerk gespeist wird, gebührt zu dem Entgelt nach Litera a, b und c ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.
Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 164,29 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 47,60 € monatlich.
Für Arbeitsverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt abweichend von Z 2: für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 10,24 €.Für Arbeitsverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt abweichend von Ziffer 2 :, für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 10,24 €.
Für die Durchführung von zusätzlichen vereinbarten Betreuungsarbeiten sowie von Reparaturarbeiten einfacher Art an den Anlagen selbst oder dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 10,38 €.
Für unbedingt notwendige Betreuungsarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 20,77 €.
Schlagworte
Warmwasseranlage, Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40112338