Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 422/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 422/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Oberösterreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 422/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Dienstleistungen nach Paragraph 4, Absatz 3, des Hausbesorgergesetzes

Paragraph 2,

Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihm aufgrund der Paragraphen 7, Absatz eins, und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen, anderen Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstige begehbaren Flächen und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt.

  1. Ziffer eins
    Einmal noch je das einfache Entgelt:
    1. Litera a
      bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade (bzw. Vorderseite). Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern bzw. Stiegenhausbalkontüren aus Glas gebührt ein Zuschlag von 75%.
    2. Litera b
      bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt. Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern bzw. Stiegenhausbalkontüren aus Glas gebührt ein Zuschlag von 75%.
    3. Litera c
      bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote Teil.
    4. Litera d
      bei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger Aliquotierung analog Litera c,).
    5. Litera e
      bei Fensteraustausch bzw. Instandsetzung (bei etwaiger Aliquotierung analog Litera c,).
    6. Litera f
      bei Dachinstandsetzung bzw. Ausbau (bei etwaiger Aliquotierung analog Litera c,).
  2. Ziffer 2
     
    1. Litera a
      Die Auszahlung des Entgeltes für Arbeiten nach Ziffer eins, hat, wenn die Arbeiten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten fertig gestellt werden, nach Abschluss dieser Arbeiten, im anderen Fall monatlich im Nachhinein akontoweise zu erfolgen.
    2. Litera b
      Die Auszahlung des Entgeltes für Arbeiten nach Ziffer eins, hat anteilsmäßig sofort zu erfolgen, wenn das Hausbesorgerdienstverhältnis noch vor Abschluss sämtlicher Reparatur- und Reinigungsarbeiten beendet wird.
  3. Ziffer 3
    Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie für das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung der Mülltonnenabstellplätze gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Ziffer 4, festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
  4. Ziffer 4
    Für andere vom Hausbesorger vereinbarungsgemäß erbrachte Dienstleistungen gebührt ein Stundenlohn von 8,69 €. Dieses Entgelt ist im Nachhinein so abzurechnen, dass die im Vormonat geleisteten Arbeiten spätestens bis 10. des Folgemonats auszuzahlen sind.
    Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften des Bundeseinigungsamtes, M 15/2009/XXVI/99/15, andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
  5. Ziffer 5
    Für die Reinigung eines von den Hausparteien benützten Klosetts gebührt von jeder dieser Parteien ein monatliches Entgelt von 19,45 €.
    Für die Reinigung eines Klosetts, das von einem unbestimmten Personenkreis benützt wird, gebührt ein monatliches Entgelt von 38,90 €. Für eine vereinbarte Reinigung von besonders Ekel erregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 52,19 €.
  6. Ziffer 6
    Dem Entgelt nach Ziffer eins, 3, 4 und 5 wird der gemäß Paragraph 8, des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag hinzugerechnet.
  7. Ziffer 7
    Für eine gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Hausbesorgergesetzes vereinbarte Anwesenheitspflicht gebührt ein Stundenlohn von 6,37 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Stundenlohn auf 12,74 €.
  8. Ziffer 8
    Sind andere Reinigungsarbeiten nach Ziffer eins, 3 und 4 aus besonderen Gründen an einem Sonn- und Feiertag durchzuführen, gebührt hiefür ein Zuschlag von 100 %.
  9. Ziffer 9
    Für die Betreuung einer Waschmaschine samt allfälligen Zusatzgeräten in einer Gemeinschaftswaschküche gebührt ein Entgelt von 18,87 € monatlich.
    Wird vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung dieser Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe. Für die Abrechnung von Waschgeldern (Münzzähler und dergleichen) gebührt ein Betrag von 8,69 € monatlich pro Waschküche.

Schlagworte

Wärmeisolierung, Reparaturarbeit, Sonntag

Im RIS seit

21.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20006581

Dokumentnummer

NOR40112348