Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Fahrzeuge
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Kleinstfahrzeuge mit Schienenfahrwerk im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EisbG sind Schienenfahrzeuge mit einer Eigenmasse von maximal 3,5 Tonnen, die ausschließlich mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h fahren.Kleinstfahrzeuge mit Schienenfahrwerk im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EisbG sind Schienenfahrzeuge mit einer Eigenmasse von maximal 3,5 Tonnen, die ausschließlich mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h fahren.
(2)Absatz 2,Zweiwegefahrzeuge im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EisbG sind Fahrzeuge, die sowohl auf Straßen als auch auf Gleisen fahren können.Zweiwegefahrzeuge im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EisbG sind Fahrzeuge, die sowohl auf Straßen als auch auf Gleisen fahren können.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Dokumentnummer
NOR40112452