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Art. 1

Fassungen
ab 04.10.2009 — BGBl. III Nr. 130/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute04.10.2009 BGBl. III Nr. 130/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2009,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

04.10.2009BGBl. III Nr. 130/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL römisch eins : ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Armenien (bilateraler Verkehr, Transitverkehr, Drittlandverkehr).
  2. Ziffer 2
    Die Vereinbarung bezieht sich
    aus der Sicht der Verkehrsträger und der Verkehrsarten auf den grenzüberschreitenden
    • Strichaufzählung
      Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Ziffer eins,)
    • Strichaufzählung
      Verkehr mit Lastfahrzeugen, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind
    • Strichaufzählung
      gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
    • Strichaufzählung
      Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
  3. Ziffer 3
    Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen des jeweiligen Staates der Vertragsparteien vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20006585

Dokumentnummer

NOR40112660