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Art. 7

Fassungen
ab 04.10.2009 — BGBl. III Nr. 130/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute04.10.2009 BGBl. III Nr. 130/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2009,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

04.10.2009BGBl. III Nr. 130/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 7

Sanktionen

  1. Ziffer eins
    Die Beförderer sowie deren Besatzungen des einen Staates sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates die Bestimmungen dieser Vereinbarung und die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates Gültigkeit haben, sowie die jeweils gelten den Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.
  2. Ziffer 2
    Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Beförderers oder seines Personals auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen die Bestimmungen gemäß Ziffer eins, kann die Vertragspartei des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der Vertragspartei des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:
    1. Litera a
      Ermahnung des Beförderers, die Bestimmungen gemäß Ziffer eins, einzuhalten;
    2. Litera b
      vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr aufgrund dieser Vereinbarung;
    3. Litera c
      Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Beförderer und Entzug von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, welcher durch die Vertragspartei des anderen Staates ausbedungen ist.
  3. Ziffer 3
    Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Beförderer ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.
  4. Ziffer 4
    Die beiden Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne der Ziffer 2, in Kenntnis setzen.

Schlagworte

Beförderungsvorschrift, Zollbestimmung

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20006585

Dokumentnummer

NOR40112667