Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 443/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 410/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Aufzüge
§ 2.Paragraph 2,
Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich vom Auftraggeber jeweils folgenden Pauschalbetrag: Die unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich vom Auftraggeber jeweils folgenden Pauschalbetrag:
bis zu vier Geschossen (Ein-, Ausstiegsstellen) 83,41 €
und für jedes weitere Geschoß (Ein-, Ausstiegsstelle) 5,45 €.
Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.
Schlagworte
Einstiegstelle
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40112865