Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 443/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 443/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 410/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 443/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 410/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,

 

  1. Ziffer eins
     
    1. Litera a
      Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von monatlich 191,59 €.
    2. Litera b
      Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 135,60 € für den ersten Kessel und 128,27 € für jeden weiteren Kessel monatlich.
    3. Litera c
      Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 145,69 € für den ersten Kessel und 135,60 € für jeden weiteren Kessel monatlich.
    4. Litera d
      Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 223,04 € monatlich je Kessel.
    5. Litera e
      Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z.B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 9,48 €.
    6. Litera f
      Steht dem Betreuer einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, berechnet vom Grundbezug nach Litera a,
    7. Litera g
      Für Kleinkessel unter fünf Quadratmeter Heizfläche gebührt während der Betriebsdauer für jeden angefangenen Quadratmeter Heizfläche ein Betrag von 63,61 € für mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und von 77,24 € für mit festen Brennstoffen betriebene Anlagen monatlich.
  2. Ziffer 2
    Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 191,59 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 55,35 € monatlich.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Zwischenstation, Duschanlage

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20006588

Dokumentnummer

NOR40112868