Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 444/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 444/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 444/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Dienstleistungen nach Paragraph 4, Absatz 3, des Hausbesorgergesetzes

Paragraph 2,

Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihm aufgrund der Paragraphen 7, Absatz eins, und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt:

  1. Ziffer eins
    Einmal noch je das zweifache Entgelt:
    1. Litera a
      bei Instandsetzung einer Hoffassade;
    2. Litera b
      bei Instandsetzung einer Gassenfassade mit Stiegenhausfenstern;
    3. Litera c
      bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt.
  2. Ziffer 2
    Einmal noch je das einfache Entgelt:
    1. Litera a
      bei Instandsetzung einer Gassenfassade ohne Stiegenhausfenster;
    2. Litera b
      bei Instandsetzung einer Fassade eines Lichthofes;
    3. Litera c
      bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze); wird eine solche Steigleitung nur für einzelne Stockwerke oder Stiegen verlegt, gebührt der auf diese entfallende Anteil.
  3. Ziffer 3
    Das Entgelt nach Ziffer eins und 2 ist, wenn solche Arbeiten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten fertig gestellt werden, nach deren Abschluss, im anderen Fall monatlich akontoweise auszuzahlen.
  4. Ziffer 4
    Die Auszahlung des Entgeltes nach Ziffer eins und 2 hat anteilsmäßig sofort zu erfolgen, wenn das Hausbesorgerdienstverhältnis noch vor Abschluss sämtlicher Reparatur- und Reinigungsarbeiten beendet wurde.
  5. Ziffer 5
    Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Mülltonnenabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Ziffer 6, festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
  6. Ziffer 6
    Für außerordentliche andere vom Hausbesorger geleistete und nachgewiesene Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 7,85 €. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes M 19/2009/XXVI/99/19 andere Entgeltsätze festgesetzt sind. Dieses Entgelt ist im Nachhinein so abzurechnen, dass die Bezahlung bis spätestens 10. des Folgemonats erfolgt.
  7. Ziffer 7
    Für die Reinigung eines von den Hausparteien benützten Abortes gebühren von jeder dieser Parteien monatlich 20,15 €. Für die Reinigung eines Abortes, der von einer unbestimmten Personenanzahl benützt wird - ausgenommen betriebliche Anlagen - gebühren monatlich 40,30 €.
  8. Ziffer 8
    Für eine vereinbarte Reinigung von besonders Ekel erregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 54,07 €.
  9. Ziffer 9
    Dem Entgelt nach Ziffer eins, 2, 5, 6, 7 und 8 wird der gemäß Paragraph 8, des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag dann hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
  10. Ziffer 10
    Für vereinbarte Anwesenheitspflicht gebührt ein Stundenlohn von 5,33 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich der Stundenlohn auf 10,66 €.
  11. Ziffer 11
    Müssen die außerordentlichen Reinigungsarbeiten nach Ziffer eins, 2, 5 und 6 aus besonderen Gründen an Sonn- und Feiertagen verrichtet werden, gebührt hiefür ein Zuschlag von 100%.
  12. Ziffer 12
    Für die Betreuung von maschinellen Waschküchen gebührt pro Waschmaschine ein Entgelt von 15,90 € monatlich. Wird vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Schlagworte

Reparaturarbeit, Sonntag

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20006589

Dokumentnummer

NOR40112876