Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 444/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Gehsteigbetreuung
§ 3.Paragraph 3,
Für die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen und deren Bestreuung bei Glatteis, sofern sie nicht in die Berechnung des Entgeltes nach § 7 Abs. 5 des Hausbesorgergesetzes einbezogen sind, gebührt die gemäß der Entgeltverordnung des Landeshauptmannes jeweils geltende festgesetzte Entlohnung. Für die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen und deren Bestreuung bei Glatteis, sofern sie nicht in die Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 7, Absatz 5, des Hausbesorgergesetzes einbezogen sind, gebührt die gemäß der Entgeltverordnung des Landeshauptmannes jeweils geltende festgesetzte Entlohnung.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40112877