Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Freizeiteinrichtungen
Für die Betreuung von
Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen,
Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen
gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 13 € für die Arbeitsleistung nach lit. a und von 7,90 € für die Arbeitsleistung nach lit. b zu errechnen ist (Sonn- und Feiertagszuschlag 100%).gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 13 € für die Arbeitsleistung nach Litera a und von 7,90 € für die Arbeitsleistung nach Litera b, zu errechnen ist (Sonn- und Feiertagszuschlag 100%).
Wird vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40112887