Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 445/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 445/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 445/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,

 

  1. Ziffer eins
    Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer
    1. Litera a
      ein Grundbezug von 195 € monatlich;
    2. Litera b
      bei Beschickung der Anlage mit gasförmigen Brennstoffen ein Zuschlag von 127,50 € monatlich je Kessel;
    3. Litera c
      bei Beschickung der Anlage mit flüssigen Brennstoffen ein Zuschlag von 145,60 € monatlich je Kessel;
    4. Litera d
      bei Beschickung der Anlage mit festen Brennstoffen ein Zuschlag von 250 € monatlich je Kessel.
  2. Ziffer 2
    Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 173,70 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 55,50 € monatlich.
  3. Ziffer 3
    Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z.B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 9,50 €.
  4. Ziffer 4
    Dem Betreuer von Anlagen nach Ziffer eins, Litera a bis d gebührt ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage), wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung steht.

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20006590

Dokumentnummer

NOR40112889